Der Deutsche Bundestag hat die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2023 bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden auf 0% MwSt beschlossen. Wenn nicht gesondert und anders ausgewiesen, enthalten unsere Shoppreise diesen Nullsteuersatz. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die Voraussetzungen gemäß Umsatzsteuergesetz §12 Abs. 3 UStG (0% MwSt.) erfüllt.

Nullsteuersatz

Der Begriff "Nullsteuersatz" bezieht sich auf eine Steuersatzkategorie, bei der auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben wird. Das bedeutet, dass für den Verkauf oder die Erbringung dieser spezifischen Produkte oder Dienstleistungen keine Umsatzsteuer anfällt.

Der Nullsteuersatz kann je nach Land und Steuersystem unterschiedlich definiert sein. In einigen Ländern können bestimmte Güter oder Dienstleistungen, die als wesentlich für den täglichen Bedarf betrachtet werden, von der Umsatzsteuer befreit sein. Dazu gehören oft Lebensmittel, medizinische Dienstleistungen, Bildungseinrichtungen oder Grundstücksmieten und in Deutschland sogar Photovoltaikanlagen. Der Nullsteuersatz ist eine Ausnahme und gilt nur für spezifische Kategorien von Produkten oder Dienstleistungen.

Der Deutsche Bundestag hat die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.01.2023 bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden auf 0% MwSt beschlossen.

Das Hauptziel dieser Regelung besteht darin, die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Ab dem 1. Januar 2023 können Anlagenbetreiber, sofern sie keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausüben, für neue Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Bisher wurde in solchen Fällen trotz Einhaltung der Umsatzgrenzen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug für den Kauf der Anlage zu erhalten.

Ab dem 1. Januar 2023 soll dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr erforderlich sein, sofern dem Unternehmer keine Umsatzsteuer für den Anlagenkauf berechnet wird. Dadurch sollen diese Anlagen weitestgehend von der Besteuerung ausgenommen werden, um eine Angleichung an die Regelungen des Einkommensteuerrechts zu erreichen.

Ein weiteres Ziel dieser Befreiung ist die Ankurblung der privaten Photovoltaik-Nachfrage und der damit einhergehende Ausbau von erneuerbaren Energien. Durch die Anwendung des 0 %-Steuersatzes werden die Kosten für Photovoltaikanlagen reduziert und der Betreiber kann den vollen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen geltend machen. Dies führt zu einer steuerlichen Entlastung und einer besseren Wirtschaftlichkeit bei der Nutzung erneuerbarer Energien.

Wichtig zu wissen, der Nullsteuersatz ist KEINE Steuerbefreiung, sondern unterscheidet sich darin, dass der leistende Unternehmer zwar dem privaten Endkunden keine Umsatzsteuer berechnet, er jedoch den vollen Vorsteuerabzug für alle damit zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend machen kann.

Grob zusammengefasst werden folgende Leistungen gemäß § 12 Abs. 3 UStG vom Nullsteuersatz erfasst:

  • Die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten sowie von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Dies gilt, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird, die für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände.

  • Die Einfuhr der begünstigten Teile.

  • Die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen.

Die Senkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Lieferungen von Herstellern, Großhändlern oder Einzelhändlern an Personen, die keine Betreiber von Photovoltaikanlagen sind, unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Allerdings werden diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt angesehen, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage gemäß dem Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht überschreitet.

ACHTUNG
Die gesonderte Beauftragung eines Dachdeckers oder eines Elektrounternehmens für erforderliche Arbeiten zum späteren Betrieb der Photovoltaikanlage unterliegt gewöhnlich dem Regelsteuersatz (2023 19% in Deutschland). Werden hingegen diese Arbeiten in einer sogenannten Paketlösung zusammen mit einer Photovoltaikanlage bei einem Unternehmen bestellt, kann auch hier der Nullsteuersatz (0% MwSt) angewendet werden.

Edit: Das Bundesfinanzministerium präzisierte am 30.11.2023 den Passus der gesonderten Beauftragung eines Elektrounternehmens. Hiernach stellt die Erneuerung oder Ertüchtigung eines Zählerschranks eine sogenannte Nebenleistung der Lieferung der Photovoltaikanlage dar und unterliegt demnach auch dem Nullsteuersatz.

Weitere Infos
Link zur Seite des Bundesfinanzministerium zum  Umsatzsteuergesetz §12 Abs. 3 UStG (0% MwSt.)
Link zum BMF-Schreiben das ausführlich darauf eingeht, wie Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich korrekt eingestuft werden, wie der 0 %-Steuersatz in der Praxis angewendet wird und wer davon profitiert.
Link zum BMF-Schreiben vom 30.11.2023 indem die Finanzverwaltung den Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen weiter präzisiert.


Da die steuerlichen Bestimmungen bezüglich Photovoltaikanlagen und erneuerbarer Energien komplex sein können und sich im Laufe der Zeit ändern können, wird empfohlen, sich bei den zuständigen Steuerbehörden oder einem Steuerexperten über die aktuellen Steuersätze und -regelungen zu informieren, um sicherzustellen, dass man über die aktuellsten Informationen verfügt.